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Satzung der Offizierheimgesellschaft Fritzlar e.V.
Stand 12. August 2021
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Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Offizierheimgesellschaft Fritzlar e.V.“
und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 152 eingetragen.
(Abkürzung: OHG)
- Sitz des Vereins ist Fritzlar.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Aufgabe, die dienstlichen und außerdienstlichen gesellschaftlichen Kontakte des Offizierkorps der in der Georg-Friedrich- Kaserne stationierten Verbände und Einheiten, sowie der vergleichbaren Beamten und Angestellten zu pflegen und die Verbundenheit der Mitglieder untereinander zu festigen.
Er erfüllt damit einen Betreuungsauftrag.
Zweck des Vereins ist es auch, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen, sowie die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.“
- Der Verein betreibt zur Erfüllung seines Zweckes einen Wirtschaftsbetrieb. Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, überträgt die Bundesrepublik Deutschland ihm die Räume des Standortoffizierheimes in Fritzlar im Rahmen eines Überlassungsvertrages zur Bewirtschaftung.
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Mitgliedschaft
Der Verein hat:
- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen
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Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können werden:
- Offiziere der Truppenteile des Standortes Fritzlar,
- Offiziere benachbarter Truppenteile und Dienststellen, die gemäß A2-1920/0-6001-1, Nr. 6154 auf das Heim angewiesen sind,
- vergleichbare zivile Beschäftigte dieser Truppenteile des höheren und gehobenen Dienstes der Bundeswehr
Die ordentlichen Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht.
- Außerordentliche Mitglieder können werden:
- Offizieranwärter nach abgeschlossener Grundausbildung
- Offiziere und zivile Beschäftigte der Bundeswehr, Offiziere der Reserve und zu dem vorgenannten Personenkreis zählende Personen im Ruhestand,
- Beamte des Bundesgrenzschutzes, des Zolls und der Polizei,
- Offiziere befreundeter Streitkräfte,
- Persönlichkeiten aus dem Standortbereich oder aus Patengemeinden. Sie müssen von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern mit Begründung vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand,
- Hinterbliebene Lebenspartner, die die Mitgliedschaft eines verstorbenen Mitglieds direkt weiterführen.
Außerordentliche Mitglieder haben weder Wahl- noch Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die sich um die OHG Fritzlar besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
Vorschläge auf Verleihung müssen beim Vorstand spätestens 10 Werktage vor einer Mitgliederversammlung beantragt und begründet werden.
Ehrenmitglieder haben weder Wahl- noch Stimmrecht. Sie sind von der
Beitragspflicht entbunden.
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Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Streichung von der Mitgliederliste
- Tod
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum letzten Tag des Folgemonats.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich gegen die OHG oder deren Ziele vergeht, erheblich gegen die Heimordnung verstößt oder aus der Bundeswehr entlassen wird.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Berufung beim Schlichtungsrat einlegen. Gegen dessen Entscheidung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Außenständen im Rückstand ist.
Die Streichung wird vom Vorstand beschlossen.
Sie darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
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Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Die Mitgliederversammlung setzt die Obergrenze der monatlichen Mitgliedsbeiträge fest. Sie werden für ein Quartal im jeweiligen Mittelmonat eingezogen.
- Über Stundung, Erlass und evtl. Rückerstattung entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.
- Die Beiträge sind ausschließlich für Anschaffungen und
Veranstaltungen zu verwenden. Sie sind nicht Bestandteil der
jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung.
- Müssen aus vom Vorstand darzulegenden Gründen Umlagen erhoben
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über Höhe,
Verwendung und Dauer der Umlageerhebung.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder genießen die Rechte gemäß der Satzung und der Heimordnung. Sie sind verpflichtet, für den Verein sowie dessen Ziele und Aufgaben einzutreten. Darüber hinaus haben sie im Sinne und Interesse des Vereins zu handeln und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen schaden könnte.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung (MV)
- Vorstand
- Schlichtungsrat
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Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme zur Beschlussfassung.
Außerordentliche Mitglieder können als Gäste teilnehmen.
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung in der Regel in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Arbeitstagen ein. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt.
Die Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen nach der Ladung statt zu finden.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und Mitglieder des Schlichtungsrates.
- Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen, ggf. auch von Umlagen gemäß §6 (4).
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss.
- Beschlussfassung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
- In Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung diesem Empfehlungen erteilen. Der Vorstand kann für seinen Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
- Beschlussfassungen zu §9 Nr.2d sind nur dann zulässig, wenn sie bei der Einberufung als Tagesordnungspunkt aufgeführt waren und im Falle von Satzungsänderungen die Formulierung mitgeteilt wurde.
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Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss oder einem Wahlleiter übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim mittels Stimmzettel durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der gültigen Stimmen erforderlich.
- Eine Veränderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
- Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben,statt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen abstimmungsberechtigten Mitglieder,
- die Abstimmungsergebnisse und
- die jeweilige Art der Abstimmung.
- Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. aufgrund Hygieneauflagen, Pandemie, etc.) auch virtuell stattfinden. Punkte zur Abstimmung sind mit der Ladung zu verschicken, während der virtuellen Konferenz abzustimmen und durch die bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder schriftlich durch sie zu bestätigen. Es gilt die Mehrheit gem. Punkt 6 dieses Paragraphen.
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Schwerwiegende nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung
- Anträge, die sich auf Änderung der Satzung richten oder auf Auflösung des Vereins (§ 9.2.d.), sind dem Vorstand so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie in die Einberufung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Über Anträge zu Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Nachträgliche Änderungen gemäß 2 und 3 dürfen weder Änderungen der Satzung noch die Auflösung des Vereins (§ 9.2.d.) zum Inhalt haben.
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Wahlvorschläge
- Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einreichen.
- Wahlvorschläge sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beim Vorstand einzureichen.
- Ausnahmsweise können Mitglieder auch in der laufenden Versammlung Wahlvorschläge machen. Ist der Vorgeschlagene jedoch nicht in der Versammlung anwesend, muss seine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.
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Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zur Wahrung des Minderheitsrechtes kann ein Viertel der ordentlichen Mitglieder den Vorstand schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen.
- Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
- Diese Versammlung muss innerhalb von 5 Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist einberufen werden.
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Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzendem
- Stellvertretendem Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Kassenwart
- Kassenwart
- Schriftführer
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der 1.Kassenwart müssen aktive Soldaten sein. Weitere Mitarbeiter des Vorstandes werden durch diesen bestimmt.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein, oder je zwei Mitglieder des Vorstandes, vertreten.
- Der Vorstand kann „Besondere Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB bestellen. Deren Aufgabenkreis und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden in der schriftlichen Bestellung festgelegt.
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Zuständigkeiten des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Unentgeltliche, ehrenamtliche Führung der Geschäfte nach den Richtlinien dieser Satzung. Dazu erstellt er eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeit und Wirtschaftsführung des Vereins (Rechenschaftsbericht).
- Erstellung einer Heimordnung, die für alle Mitglieder und Gäste verbindlich ist. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Beschlussfassung über Annahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Einstellung und Entlassung von Personal.
- Betrauung von Mitgliedern mit Hilfsaufgaben und Arbeiten.
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Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. In der Regel ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Bei Vorlage eines entsprechenden Vorschlages ist Gesamtwahl zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so beschließt der Vorstand, wer die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt auf eigenen oder auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied, wenn keine Gesamtwahlen anstehen.
- Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht zum Rücktritt.
- Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt berufen werden.
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Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf andere Weise mit einer Frist von drei Tagen einberufen werden. Eine Tagesordnung soll mitgeteilt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stv. Vorsitzenden geleitet, ohne dass die Verhinderung nachgewiesen werden muss. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
- Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.
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Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt innehaben.
- Sie kontrollieren wenigstens zweimal im Jahr die Geschäftsführung in rechnerischer und sachlicher Hinsicht.
- Sie überprüfen weiterhin die jährlichen Buchabschlüsse bis spätestens zum 1. März des folgenden Jahres.
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Schlichtungsrat
- Der Schlichtungsrat besteht aus drei Mitgliedern nach § 3.a. und 3.b.
Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Schlichtungsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
- Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Vereins nicht anderweitig beigelegt werden können, sind die Beteiligten verpflichtet, sich dem Spruch des Schlichtungsrates zu unterwerfen, sofern nicht einer der Beteiligten hiergegen die Mitgliederversammlung anruft.
Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte.
Besteht an der Klärung ein unmittelbares Interesse des Vereins, ist auch der Vorstand antragsberechtigt.
- Der Schlichtungsrat darf erst nach einem erfolglosen Gütetermin entscheiden. Erforderliche Beweiserhebungen dürfen erst nach gescheitertem Gütetermin durchgeführt werden.
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Satzungsänderung
- Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand schriftlich im Wortlaut einzureichen. Der genaue Wortlaut der beantragten Änderung ist, sofern noch möglich, mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
- Der Antragsteller hat in der Mitgliederversammlung seinen Antrag zu begründen.
- Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, die Satzungsänderung zu beschließen.
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Benutzung des Offizierheimes
- Das Offizierheim steht allen Mitgliedern und in deren Begleitung befindlichen Gästen zur Verfügung. Die Mitglieder sind für sich und ihre Gäste verantwortlich. Das gilt insbesondere für etwaige Schäden, die von Mitgliedern und Gästen verursacht werden.
Das Offizierheim darf durch Mitglieder weder Vereinen noch Organisationen zur Nutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Hierzu bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
- Veranstaltungen aller Art sind rechtzeitig beim Geschäftsführer oder dem Veranstaltungskoordinator zu beantragen. Bei Überschneidungen und Überforderungen entscheidet der Vorsitzende.
- Das Hausrecht in den Räumen des Offizierheimes wird im Rahmen der Nutzungsüberlassung vom Vorstand ausgeübt. Bei dienstlicher Nutzung nimmt der Aufsichtsführende nach Vorschriften der Bundeswehr das Hausrecht selbst wahr, sofern er es nicht auch hierfür dem Vorsitzenden überträgt.
- 22
Auflösung und Vermögensverwendung
Bei Auflösung des Vereins geht etwaiges Vermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung an das Soldaten Hilfswerk e.V. oder an das Bundeswehrsozialwerk über.
- 23
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung oder aus Vereinsgeschäften entstehenden Streitigkeiten ist Fritzlar.
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Inkrafttreten der Satzung und Übergangsbestimmungen
- Diese Satzung wird gültig mit Eintragung beim Amtsgericht Fritzlar.
- Die Mitgliederversammlung, die über diese Satzung entscheidet, beschließt gleichzeitig über eine Funktionszuordnung des bisherigen Vorstandes und / oder Neuwahl eines Vorstandes.
Fritzlar, 12. August 2021
Im Original gezeichnet
Sztykowski Schadt
Oberstleutnant a.D. Oberstleutnant
Schriftführer Vorsitzender
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